Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 7 Annahme als Kind› Untertitel 2 Annahme Volljähriger § 1769 BGB Verbot der Annahme Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1768 Antrag § 1770 Wirkung der Annahme