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§ 1769 BGB

Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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