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§ 1775 BGB

Mehrere Vormünder

(1)

Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2)

Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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