Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft› Titel 1 Vormundschaft› Untertitel 2 Führung der Vormundschaft› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht § 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger