Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft› Titel 1 Vormundschaft› Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft § 1806 BGB Ende der Vormundschaft Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1805 Bestellung eines neuen Vormunds § 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte