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§ 1840 BGB

Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1)

Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2)

Von Absatz 1 sind ausgenommen

  1. 1.

    im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und

  2. 2.

    Auszahlungen an den Betreuten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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