Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft› Titel 3 Rechtliche Betreuung› Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1868 Entlassung des Betreuers § 1870 Ende der Betreuung