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§ 1876 BGB

Vergütung

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

  1. 1.

    der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

  2. 2.

    der Betreute nicht mittellos ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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