Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 4 Fristen, Termine § 191 BGB Berechnung von Zeiträumen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 190 Fristverlängerung § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats