Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1923 BGB Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1922 Gesamtrechtsnachfolge § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung