Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung