Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung