Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 5 Verjährung› Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 194 Gegenstand der Verjährung § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück