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§ 1950 BGB

Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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