Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1962 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben