Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 1970 BGB Anmeldung der Forderungen Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1969 Dreißigster § 1971 Nicht betroffene Gläubiger