Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 1972 BGB Nicht betroffene Rechte Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1971 Nicht betroffene Gläubiger § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern