Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben § 1983 BGB Bekanntmachung Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1984 Wirkung der Anordnung