Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben § 1993 BGB Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen § 1994 Inventarfrist