Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben § 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2001 Inhalt des Inventars § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars