Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben § 2010 BGB Einsicht des Inventars Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben