Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten