Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 4 Mehrheit von Erben› Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2036 Haftung des Erbteilkäufers § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses