Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 4 Mehrheit von Erben› Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings § 2059 Haftung bis zur Teilung