Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 4 Mehrheit von Erben› Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung