Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2083 Anfechtbarkeitseinrede § 2085 Teilweise Unwirksamkeit