Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 5 Verjährung› Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 209 BGB Wirkung der Hemmung Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen