Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 2 Erbeinsetzung § 2096 BGB Ersatzerbe Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2095 Angewachsener Erbteil § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben