Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 15 bis 20 § 22 Wirtschaftlicher Verein