Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2111 Unmittelbare Ersetzung § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen