Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2119 BGB Anlegung von Geld Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben