Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2123 Wirtschaftsplan