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§ 2122 BGB

Feststellung des Zustands der Erbschaft

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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