Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge