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§ 214 BGB

Wirkung der Verjährung

(1)

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2)

Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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