Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2147 BGB Beschwerter Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern § 2148 Mehrere Beschwerte