Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2150 BGB Vorausvermächtnis Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten