Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung § 2161 Wegfall des Beschwerten