Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 5 Verjährung› Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung § 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts