Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2174 BGB Vermächtnisanspruch Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2173 Forderungsvermächtnis § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse