Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2176 BGB Anfall des Vermächtnisses Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung