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§ 2181 BGB

Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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