Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 4 Vermächtnis § 2181 BGB Fälligkeit bei Beliebigkeit Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2180 Annahme und Ausschlagung § 2182 Haftung für Rechtsmängel