Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben