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§ 2212 BGB

Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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