§ 2212 BGB
Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle