Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2214 BGB Gläubiger des Erben Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2215 Nachlassverzeichnis