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§ 2218 BGB

Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1)

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2)

Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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