Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2247 Eigenhändiges Testament § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister