Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2253 BGB Widerruf eines Testaments Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente § 2254 Widerruf durch Testament