Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § 226 BGB Schikaneverbot Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 219 bis 225 § 227 Notwehr