Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2265 Errichtung durch Ehegatten § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament