Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen § 2273