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§ 2279 BGB

Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1)

Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2)

Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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